Russ & KollegenRechtsanwälte

Erbrecht

Vor 40 Jahren führte es noch ein "Mauerblümchendasein", zwischenzeitlich schiebt sich jedoch das Erbrecht immer mehr in den Vordergrund.

Sei es, dass Sie Ihr Vermögen rechtsgestaltend (z. B. durch Testament) regeln wollen, Sie einen Rat hinsichtlich eines Erbfalles benötigen, Sie Fragen haben, wie Sie das Erbe gestalten können, Sie sich Gedanken über die Erbschaftssteuer machen.

Die Einholung eines juristischen Rates im Vorfeld kann spätere Streitigkeiten verhindern.

Die Erstellung eines Testaments sollte für den Erblasser eine Selbstverständlichkeit sein, will er seinen Nachlass entsprechend seinen Wünschen für die Erben regeln.

Das eigenhändige privatschriftliche Testament ist hierbei das Gebräuchlichste, bei einem umfangreicheren Nachlass sollte das notarielle Testament vorgezogen werden. Die Beiziehung eines Fachmannes ist ratsam. So ist gesichert, dass der letzte Wille nicht nur formell, sondern auch materiell klar niedergelegt wird.

Das handschriftliche Testament hat den Vorteil, einfach errichtet werden zu können, es kann jederzeit zu Lebzeiten abgeändert werden, was es zum gängigsten Typ macht.

Das gemeinschaftliche Testament ist zu empfehlen, wenn die Ehepartner wünschen, dass die Regelung über den Tod des Erstversterbenden hinaus vom Überlebenden nicht abgeändert werden soll, was aber auch gleichzeitig ein Nachteil darstellen kann, da die Flexibilität fehlt.

Ein Ehegattenerbvertrag wird oftmals in Verbindung mit einem Ehevertrag geschlossen.

Bei sämtlichen Verfügungen sollte das gesetzliche Pflichtteilsrecht beachtet werden, um hier einen Streit zwischen den Erben schon im Vorfeld auszuschließen.

Einzelne Gegenstände kann der Erblasser durch Vermächtnis übertragen.

Die Vor- und Nacherbschaft dient dazu, dem Erblasser die Möglichkeit zu geben, einen Vorerben einzusetzen, der Nacherbe wird erst später zum Erben. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit wird bewirkt, dass z. B. ein Nachlass über mehrere Generationen in Familienbesitz gehalten werden kann, er wird aber auch verwendet, wenn bestimmte gesetzliche Erbrechtsnachfolgen ausgeschlossen werden sollen. Zu beachten sind hierbei jeweils die steuerlichen Aspekte.

Gerade die Regelungen des Ehegatten-Erbrechts sind den meisten Menschen nicht bekannt. Viele glauben, dass zunächst der Ehepartner alles erbt. Erbrechtsexperten raten daher dringend dazu, möglichst ein Testament aufzusetzen, um den Ehegatten zu schützen. Dabei sollte man unbedingt einen Fachanwalt, der nicht nur erbrechtliche, sondern auch steuerliche und sozialrechtliche Fragen abklärt, zu Rate ziehen.

Kann man im Testament ausschließen, dass ein Kind den Pflichtteil verlangen kann?

Das ist grundsätzlich leider nicht möglich. Nur in sehr seltenen Fällen kommt eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.

Durch Strafklauseln kann man aber die Geltendmachung des Pflichtteils für das Kind unlukrativ machen. Wenn dann bei einem Berliner Testament z.B. ein Kind den Pflichtteil gegen den längerlebenden Elternteil durchsetzt, wird es nach dessen Tod auf den Pflichtteil gesetzt. Damit bekommt das "böse" Kind zweimal nur den Pflichtteil und damit weniger als wenn es "brav" geblieben wäre. Lassen Sie sich beraten.

Gesetzlicher Erbe

Wenn ein Mensch stirbt und es kein Testament gibt, erben seine Verwandten. Das wissen die meisten noch. Die Frage, wer wie viel bekommt, ist weitaus schwieriger zu beantworten: Viele kennen sich mit der gesetzlichen Erbfolge nicht aus.

Wer also ist gesetzliche Erbe? Neben dem Ehegatten erben die Verwandten. Entscheidend ist dabei die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen. Das Gesetz teilt die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene Ordnungen ein. Die Ordnung 1 schließt die Ordnung 2, diese schließt die Ordnung 3 aus u.s.w.

In der Ordnung 1 stehen die Kinder es Erblassers. Hat er keine Kinder, kommen die Erben der Ordnung 2 zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers oder – wenn die Eltern vorverstorben sind - die Geschwister des Erblassers.

Wie hoch der Anteil des Erbes für die Witwe oder den Witwer ist, lässt sich neben Verwandten der zweiten und ersten Ordnung nicht pauschal sagen. Grundsätzlich erbt der überlebende Ehegatte zur Hälfte neben den Erben der Ordnung 1, also den Kindern oder deren Nachkommen, und zu drei Viertel neben den Eltern oder deren Nachkommen oder den Großeltern. Gibt es nur noch weiter entfernte Verwandte, erbt der Ehepartner zu 100 Prozent.

Das gilt allerdings nur, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und nicht in einem Ehevertrag die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Bei der Gütergemeinschaft beträgt der Ehegattenerbteil neben Kindern ¼. Bei der Gütertrennung hängt die Erbquote von der Anzahl der Kinder ab (bei einem Kind ist er ½, bei zwei Kindern ⅓, sonst ¼.

Gerade die Regelungen des Ehegatten-Erbrechts sind den meisten Menschen nicht bekannt. Viele glauben, dass zunächst der Ehepartner alles erbt. Erbrechtsexperten raten daher dringend dazu, möglichst ein Testament aufzusetzen, um den Ehegatten zu schützen. Dabei sollte man unbedingt einen Fachanwalt, der nicht nur erbrechtliche, sondern auch steuerliche und sozialrechtliche Fragen abklärt, zu Rate ziehen.

Kann man im Testament ausschließen, dass ein Kind den Pflichtteil verlangen kann?

Das ist grundsätzlich leider nicht möglich. Nur in sehr seltenen Fällen kommt eine Pflichtteilsentziehung in Betracht.

Durch Strafklauseln kann man aber die Geltendmachung des Pflichtteils für das Kind unlukrativ machen. Wenn dann bei einem Berliner Testament z.B. ein Kind den Pflichtteil gegen den längerlebenden Elternteil durchsetzt, wird es nach dessen Tod auf den Pflichtteil gesetzt. Damit bekommt das "böse" Kind zweimal nur den Pflichtteil und damit weniger als wenn es "brav" geblieben wäre. Lassen Sie sich beraten.

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